Verträge, AGBs, SLAs – IT-Berufe-Podcast #184
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Um alles rund um Verträge als Vorbereitung auf die AP1 geht es in der einhundertvierundachzigsten Episode des IT-Berufe-Podcasts.
Inhalt
Für die AP1 ist es sinnvoll, einige grundsätzliche Vertragsarten zu kennen und unterscheiden zu können. Sowohl auf Anbieter- als auch auf Nachfragerseite ist es wichtig zu verstehen, welche Art von Vertrag vorliegt, da daraus unterschiedliche Rechte und Pflichten entstehen können.
Disclaimer: Das hier ist keine Rechtsberatung!
Vertrag
Ein Vertrag ist die von zwei (oder mehr) Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung eines Schuldverhältnisses (siehe § 311 BGB). Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Beispiel: Angebot und Annahme, Bestellung und Lieferung.
Verträge können schriftlich, mündlich oder durch „konkludentes Handeln“ entstehen.
Vertragsarten
- Kaufvertrag: Verkäufer:in verkauft etwas an Käufer:in.
- Beispiele in der IT: Hardware-/Softwarekauf
- Lizenzvertrag: Lizenzgeber:in räumt Lizenznehmer:in Rechte an einem geschützten Werk (z.B. Patent, Marke, Urheberrecht) ein.
- Beispiele in der IT: Lizenzierung von Software, Bildrechte einkaufen
- Servicevertrag: Regelt die Erbringung produktbezogener Leistungen zwischen Anbieter:in und Kund:in.
- Beispiele in der IT: Wartungsverträge für Software (z.B. für Patches und Updates) oder Hardware durch Dienstleister
- Mietvertrag: Vermieter:in überlässt Mieter:in eine bewegliche oder unbewegliche Sache zur zeitweisen Nutzung.
- Beispiele in der IT: Miete eines Autos für eine Dienstreise, Miete von Software
- Leasingvertrag: Leasinggeber:in (Vermieter:in) überlässt Leasingnehmer:in (Mieter:in) eine Sache zur Nutzung wie bei der Miete, aber mit Fokus auf eine langfristige Nutzung mit der Möglichkeit des Erwerbs am Ende der Vertragslaufzeit. Außerdem sind bestimmte Sachverhalte anders geregelt, z.B. die Inspektion beim geleasten Auto oder die Wahl des konkreten Modells und der Ausstattung durch den/die Leasingnehmer:in.
- Beispiele in der IT: Leasing teurer Hardware statt einmaligen Kaufs
- Werkvertrag: Unternehmer:in (Auftragnehmer:in) verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Werks für den/die Auftraggeber:in (Besteller:in). Hier muss das Endergebnis klar definiert sein („Werk“).
- Beispiele in der IT: Programmierung einer kompletten Individualsoftware für eine Kundin
- Dienstvertrag: Schuldner:in verpflichtet sich zur Leistung eines Dienstes an den/die Gläubiger:in. Hierbei steht die Dienstleistung an sich im Vordergrund und nicht das Endergebnis.
- Beispiele in der IT: Programmierung für einen Kunden auf Basis von Tagessätzen
- Fernabsatzvertrag: Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon usw.) geschlossen werden, haben Verbraucher:innen besondere Rechte, insb. ein Widerrufsrecht.
- Arbeitsvertrag: Definiert die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.
Vertragsbestandteile
z.B. Leistungsbeschreibung, Termine/Fristen, fällige Entgelte, Lasten- und Pflichtenheft (insb. bei Softwareerstellung), Konventionalstrafen, Haftung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mit AGBs regeln Unternehmen ihre grundsätzliche Vertragsgestaltung, also Inhalte, die für alle Verträge gelten.
Beispielinhalte:
- Informationen zum Vertragsschluss (z.B. Telefon, E-Mail), Bestätigungen usw.
- Zahlungsbedingungen (z.B. Fristen, Zahlungsmöglichkeiten)
- Eigentumsvorbehalt
- Lieferungskonditionen und -möglichkeiten
- übliche Geschäftszeiten
- Gewährleistung/Garantie
- Haftung
Service-Level-Agreement (SLA)
Ein SLA legt fest, wie Auftraggeber:in und Dienstleister:in bei wiederkehrenden Dienstleistungen zusammenarbeiten und welche individuellen Verantwortlichkeiten sie tragen.
Beispielinhalte:
- Leistungsbeschreibung: z.B. Hosting einer Website
- Verfügbarkeit des Services: z.B. Verfügbarkeit 99%, vereinbarte Wartungsfenster
- Erreichbarkeit des Dienstleisters: z.B. Geschäftszeiten, Reaktionszeit bei unterschiedlich schweren Problemen
- Preisgestaltung: z.B. Abrechnung pro Aufruf oder Kontingente
- Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung: z.B. Vertragsstrafen
- Vertragslaufzeit: z.B. monatlich, jährlich
Sonstiges
- Gewährleistung vs. Garantie: Gewährleistungsrechte bestehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber dem/der Verkäufer:in. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung eines/einer Hersteller:in und richtet sich nach dessen/deren Bedingungen.
- Archivierung: Jede:r Gewerbetreibende ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen (also auch Verträge) über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Die übliche Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
- Urheberrecht: Verleiht dem/der Inhaber:in das exklusive Nutzungsrecht am Werk, auch 70 Jahre über den Tod hinaus (Schutz geistigen Eigentums). Gilt automatisch für Bilder, Videos, Musik, Texte usw. mit einer gewissen Schöpfungshöhe. Das Urheberrecht ist nicht vertraglich abtretbar, aber Lizenzen können erteilt werden.
- Creative Commons: Gemeinnützige Organisation, die verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht hat, mit denen Autor:innen der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Achtung: Lizenzen geben einzuhaltende Pflichten vor, z.B. die Namensnennung.
- Patent: Hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine (technisch geprägte) Erfindung. Dies verhindert eine schnelle Nachahmung durch Konkurrenten und motiviert die Forschung und Entwicklung neuer Erfindungen.
- Marke: Rechtlich geschütztes Zeichen, das dazu dient, Waren, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von der Konkurrenz zu unterscheiden.
Literaturempfehlungen
Und dazu passend das Arbeitsbuch:
Links
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- Vertrag – Wikipedia
- Beispiel für AGBs: AGB von Mindfactory
- Abgemahnter Schlangenkuchen und Bilderrechte – Rechtsbelehrung Folge 1 (Jura-Podcast)
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