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DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109

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Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten […]

Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)

Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA – alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachkommen.

Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s. Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen).

Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht.

Dieses Spannungsfeld™ zwischen geringen Auskunftshürden und hohen Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines „Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen Bewegung.

Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und verständlich erläutert.

Philipp Quiel, LL.M. (Europäisches Wirtschaftsrecht) ist Counsel bei Piltz Legal mit Fachbereichen Datenschutz und IT-Recht, Schriftleiter bei der Fachzeitschrift „Datenschutz-Berater und Dozent für Datenschutzrecht an der Fachhochschule Westküste.
Website, Twitter: @philippquiel, LinkedIn

Wir bedanken uns herzlich bei Philipp für den Besuch und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören.

Kapitel

  • 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Philipp Quiel.
  • 00:04:00 – Dateneigentum und wer bestimmt über die „eigenen“ Daten?
  • 00:10:00 – Darf man der Auskunft mit der Löschung zuvorkommen?
  • 00:12:40 – Zusammenspiel der Datenschutzhinweise mit dem Auskunftsrecht.
  • 00:17:00 – An wen darf eine Auskunft gerichtet werden, z.B. an Polizei, Vermieter, Nachbar, SCHUFA?
  • 00:25:00 – Wer darf Auskunftsersuchen stellen, auch Kinder und alle Menschen weltweit?
  • 00:31:00 – Wie stellt man eine Auskunft?
  • 00:33:00 – Welche Zeiträume werden vom Auskunftsrecht erfasst?
  • 00:35:45 – Wie kann die Identität der Auskunftssteller sichergestellt werden?
  • 00:41:00 – Was darf eine Auskunft kosten?
  • 00:45:00 – Müssen Auskunftsanfragen aus dem Ausland beantwortet werden?
  • 00:49:30 – Innerhalb welcher Fristen muss ein Auskunftsersuchen beantwortet werden?
  • 00:52:00 – In welchem Umfang müssen Webseitenbetreiber Auskunftsanfragen der Webseitenbesucher beantworten, z.B. im Hinblick auf Google Analytics?
  • 01:00:00 – In welcher Form müssen die Auskunft erteilt und die Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden?
  • 01:11:30 – Auskunftsansprüche im Arbeitsverhältnis und zur Gewinnung von Beweisen in Zivilverfahren.
  • 01:14:00 – Recht zur Einschränkung des Auskunftsrechts durch Vertraulichkeitsinteressen anderer Personen (z.B. von Whistleblowern).
  • 01:17:30 – Welche Bußgelder und Schadenersatz drohen, wenn die Auskunft nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.
  • 01:19:00 – Wann sind Auskunftsanfragen missbräuchlich?
  • 01:21:30 – Beantwortung von Auskunftsanfragen in einem abgestuften Verfahren.

Der Beitrag DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

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Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA – alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO nachkommen.

Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s. Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen).

Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht.

Dieses Spannungsfeld™ zwischen geringen Auskunftshürden und hohen Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines „Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen Bewegung.

Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und verständlich erläutert.

Philipp Quiel, LL.M. (Europäisches Wirtschaftsrecht) ist Counsel bei Piltz Legal mit Fachbereichen Datenschutz und IT-Recht, Schriftleiter bei der Fachzeitschrift „Datenschutz-Berater und Dozent für Datenschutzrecht an der Fachhochschule Westküste.
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  • 00:10:00 – Darf man der Auskunft mit der Löschung zuvorkommen?
  • 00:12:40 – Zusammenspiel der Datenschutzhinweise mit dem Auskunftsrecht.
  • 00:17:00 – An wen darf eine Auskunft gerichtet werden, z.B. an Polizei, Vermieter, Nachbar, SCHUFA?
  • 00:25:00 – Wer darf Auskunftsersuchen stellen, auch Kinder und alle Menschen weltweit?
  • 00:31:00 – Wie stellt man eine Auskunft?
  • 00:33:00 – Welche Zeiträume werden vom Auskunftsrecht erfasst?
  • 00:35:45 – Wie kann die Identität der Auskunftssteller sichergestellt werden?
  • 00:41:00 – Was darf eine Auskunft kosten?
  • 00:45:00 – Müssen Auskunftsanfragen aus dem Ausland beantwortet werden?
  • 00:49:30 – Innerhalb welcher Fristen muss ein Auskunftsersuchen beantwortet werden?
  • 00:52:00 – In welchem Umfang müssen Webseitenbetreiber Auskunftsanfragen der Webseitenbesucher beantworten, z.B. im Hinblick auf Google Analytics?
  • 01:00:00 – In welcher Form müssen die Auskunft erteilt und die Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden?
  • 01:11:30 – Auskunftsansprüche im Arbeitsverhältnis und zur Gewinnung von Beweisen in Zivilverfahren.
  • 01:14:00 – Recht zur Einschränkung des Auskunftsrechts durch Vertraulichkeitsinteressen anderer Personen (z.B. von Whistleblowern).
  • 01:17:30 – Welche Bußgelder und Schadenersatz drohen, wenn die Auskunft nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.
  • 01:19:00 – Wann sind Auskunftsanfragen missbräuchlich?
  • 01:21:30 – Beantwortung von Auskunftsanfragen in einem abgestuften Verfahren.

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