Flirtverbot und Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz

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Wie weit dürfen Arbeitgeber und Betriebsräte ihre „Nase“ in persönliche Angelegenheiten der MitarbeiterInnen stecken? Kürzlich wurde eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe entlassen, als dem Arbeitgeber bekannt wurde, dass sie eine Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingegangen war. Ein Anlass, sich darüber Gedanken zu machen, ob und inwieweit Arbeitgeber das Liebesleben ihrer MitarbeiterInnen durch Verbote einschränken dürfen, und welche Beteiligungsrechte des Betriebsrats hier in Frage kommen.

Themen in der heutigen Folge:

  • Aktueller Fall der heimlichen Liebe im Gefängnis
  • Flirtverboten am Arbeitsplatz und ähnlichen Verhaltensregelungen
  • Unterschied Privatsphäre des AN und Verhaltenspflichten im AV
  • Umfang etwaiger Regelungsmöglichkeiten des AG
  • Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, inbs. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG –Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Handlungsempfehlung an die Betriebsräte

Seminarempfehlung aus dem Podcast:Seminar BetriebsverfassungsrechtTeil 2: https://www.waf-seminar.de/br164

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